Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehenden Bedingungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bestimmungen des Käufers nicht im Widerspruch zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen stehen, sondern diese nur ergänzen. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Besteller ist 4 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, es sei denn, die Lieferung wird innerhalb vorgenannter Frist ausgeführt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
Soweit wir Zeichnungen anzufertigen haben, wird auf das Urheberrecht verwiesen. Solche Unterlagen dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden, soweit es die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts nicht erfordert.
Die Unvollständigkeit einer Lieferung kann vom Kunden nur binnen 8 Tagen nach Ankunft der Waren beim Kunden beanstandet werden.
Unsere Preise verstehen sich ab Firmensitz ohne Mehrwertsteuer. Der vereinbarte Preis erhöht sich entsprechend den Listenpreisen der Fa. aquavilla GmbH wenn die Lieferung vertragsgemäß mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und soweit die Listenpreiserhöhung auf zwischenzeitliche Materialpreiserhöhungen, tarifliche Lohnerhöhungen oder Erhöhungen der Umsatz- oder Gewerbesteuer zurückzuführen sind.
Die vereinbarte Vergütung wird sofort nach erbrachter Leistung und Rechnungsstellung fällig. Zahlungsziel ist binnen 14 Tagen netto – danach gelten die Verzugsregelungen. Skonto wird nur im Einzelfall per gesonderte Vereinbarung eingeräumt. Dabei gilt: Zahlung gemäß Vereinbarung. Von Lohn-, Verpackungs- und Frachtkosten kann kein Skonto abgezogen werden. Bei Annahme von Wechseln oder anderen nichtbaren Zahlungsmitteln (die nur erfüllungshalber erfolgt) gehen die Spesen zu Lasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht eingelöst, so ist der Gesamtbetrag der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. llgemeine Geschäftsbedingungen der aquavilla GmbH Seite 2 von 5 Stand:01.12.2011 Bei Verzug des Bestellers ist der jeweils offene Restbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die entweder tituliert oder von uns anerkannt sind.
Vereinbarte Lieferfristen können von uns angemessen überschritten werden, wenn uns unvorhergesehene Hindernisse an der rechtzeitigen Erfüllung hindern und wenn deren Beseitigung für uns nur unter Aufwand unzumutbarer Opfer möglich wäre.
Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden verzögert, so ist der Besteller berechtigt, uns in Verzug zu setzen. Als angemessene Nachfrist werden 4 Wochen angesehen.
Die Gefahr für den Transport der Ware geht nach Verlassen des Firmensitzes auf den Besteller über. 10. Gewährleistung:
a) Bei Lieferung offensichtlich mangelhafter oder schadhafter Anlagenteile müssen uns diese zur Wahrung der Ersatzansprüche des Kunden binnen 8 Tagen nach Anlieferung gemeldet sein.
b) Ist lediglich ein Einzelteil aus der Anlage auszuwechseln, so können wir verlangen, dass der Besteller dieses Teil der Anlage, das ihm von uns neu zur Verfügung gestellt wird, selbst auswechselt, wenn die Kosten für die Entsendung eines Monteurs unverhältnismäßig hoch sind.
c) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich – zwei Jahre bei Geräten für den privaten Gebrauch (bei natürlichen Personen) – ein Jahr bei Geräten für den industriellen oder gewerblichen Gebrauch (bei Unternehmen). Voraussetzung für Gewährleistung sind die genaue Beachtung der Betriebsanleitung, ordnungsgemäße Montage, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Geräte und/oder Abschluss eines Wartungsvertrages innerhalb der ersten sechs Monate. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erlischt die Gewährleistung. Fehler und Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, unterliegen nicht der Gewährleistung.
d) Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der Kunde die laufende Wartung entsprechend unseren Betriebsanleitungen vornimmt oder vornehmen lässt.
e) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Frost-, Wasser- und elektrischen Überspannungsschäden, bei Verschleißteilen, insbesondere elektrischen Teilen. llgemeine Geschäftsbedingungen der aquavilla GmbH Seite 3 von 5 Stand:01.12.2011
f) Die Ansprüche des Käufers beschränken sich auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Mehrfache Nacherfüllungen sind zulässig. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
a) Von einer Haftungsbegrenzung ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) Sonstige Schadensersatzansprüche sind sowohl gegen die Firma aquavilla GmbH als auch gegen ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma aquavilla GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der Firma aquavilla GmbH beruhen. Für die Fälle, in denen dieser Haftungsausschluss nicht greift, ist der Schadensersatz auf einen Betrag von 2.500,00 € begrenzt. Für vertragsuntypische, nicht vorhersehbare Schäden wird nicht gehaftet.
Beendet der Kunde das Vertragsverhältnis, ohne dass dies von der Firma aquavilla GmbH zu vertreten ist, so kann diese ohne besonderen Nachweis eine Entschädigung in Höhe von 40 % des Nettoauftragswertes beanspruchen, sofern im Einzelfall die Firma aquavilla GmbH nicht einen höheren Schaden nachweisen kann. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), welche die Firma aquavilla GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum der Firma aquavilla GmbH. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Firma aquavilla GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Firma aquavilla GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum der Firma aquavilla GmbH unentgeltlich. Ware, an welcher der Firma aquavilla GmbH (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
b) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Firma aquavilla GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
c) Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Firma aquavilla GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma aquavilla GmbH liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage. llgemeine Geschäftsbedingungen der aquavilla GmbH Seite 4 von 5 Stand:01.12.2011
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Auseinandersetzungen jeglicher Art ist Villingen-Schwenningen. Erfüllungsort ist der Firmensitz der Firma aquavilla GmbH.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR MONTAGE, INBETRIEBNAHME, KUNDENDIENST Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die uns über Montage, Inbetriebnahme oder Kundendienst erteilt werden, soweit diese Aufträge außerhalb unseres Betriebes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden müssen.
1. Aufgaben unserer Mitarbeiter:
Unsere Mitarbeiter dürfen nur Aufgaben erledigen, die zuvor zwischen uns und dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart sind.
2. Vergütung und Kostenerstattung:
Leisten unsere Mitarbeiter auf Wunsch des Kunden Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeiten, sind wir berechtigt, Überstundenvergütung zu berechnen. Wir gehen dabei von einer normalen Arbeitszeit von 39 Stunden aus, verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag. Unsere Mitarbeiter sind verpflichtet, die Arbeitszeit in eine Arbeitszeitbescheinigung einzutragen. Die Arbeitszeit sowie die Fahrtkilometer sind vom Auftraggeber durch Unterschrift zu bestätigen. Diese Bescheinigungen bilden die Grundlage für die Berechnung. Überstunden sowie Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen werden gemäß den gültigen Tarifbestimmungen berechnet. Sollten die Arbeiten unserer Mitarbeiter ohne unser Verschulden unterbrochen werden, fallen die daraus entstehenden Mehrkosten für Reise- und Wartezeiten dem Kunden zur Last. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftraggeber oder Dritte von ihm beauftragte Unternehmen eine Verzögerung der Arbeiten verursachen. Berechnet werden insoweit die Arbeitsstunden entsprechend der 39-Stunden-Woche. Die Montagerechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.
3. Bauseitige Voraussetzungen für die Montage:
Bauseits muss gewährleistet sein, dass zu Beginn unserer Arbeiten eine befestigte Zufahrtsmöglichkeit bis zum Aufstellungsplatz der Anlagen besteht; Einbringungsöffnungen in der von uns vorgegebenen Größe vorhanden sind, so dass die Anlagen llgemeine Geschäftsbedingungen der aquavilla GmbH Seite 5 von 5 Stand:01.12.2011 auch wirklich zum Aufstellungsplatz transportiert werden können; der Transportweg darf nicht behindert sein. Soweit die Erstellung der Pläne zum Lieferumfang gehört: – sämtliche Kanäle und Fundamente, die zur Aufstellung der Anlagen erforderlich sind, nach unseren Plänen fertiggestellt sind; – erforderliche Rohrgräben für erdverlegte Rohrleitungen nach unseren Plänen fertiggestellt und die erdverlegten Rohrleitungen untermauert und/oder befestigt sind; entsprechend den einschlägigen Vorschriften; alle Wand-, Decken- und Dachdurchführungen nach unseren Plänen vorbereitet sind; ein Stromanschluss von 230/400 V im Montageraum vorhanden ist.
4. Voraussetzungen für die Inbetriebnahme:
Für die Einweisung in die Funktion und in die Bedienung der Anlage muss während der Dauer der Inbetriebnahme entsprechend eine verantwortliche Person des Kunden zur Verfügung stehen. Die erforderlichen Anschlüsse an das Netz müssen betriebsbereit zur Verfügung stehen.
5. Zusätzliche Leistungen bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Vereinbarung.
6. Voraussetzungen beim Wartungsdienst:
Für unseren laufenden Wartungsdienst gelten die entsprechenden Wartungsverträge.
7. Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist Villingen-Schwenningen. 8. Geltungsbereich: Diese Bedingungen ergänzen unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.